BFSG: Bußgelder und Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Was passiert eigentlich, wenn eine Website die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht erfüllt? Dieser Artikel erklärt den Bußgeldrahmen, wer ihn durchsetzt, welche zusätzlichen Risiken bestehen – und ordnet die kursierende Sorge vor einer Abmahnwelle ein. Den rechtlichen Gesamtüberblick gibt der BFSG-Leitfaden
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen das BFSG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Daneben kann die zuständige Behörde anordnen, dass Mängel beseitigt werden, und im Ernstfall die Bereitstellung der Dienstleistung einschränken oder ganz untersagen.
Die Bußgeldstaffelung
Das Gesetz unterscheidet in § 37 Absatz 2 BFSG zwei Stufen: In bestimmten Fällen beträgt das Bußgeld bis zu 100.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro.
Für Website-Betreiber ist die obere Stufe maßgeblich. Eine Website oder App, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, ist ein Verstoß nach § 37 Absatz 1 Nummer 8 BFSG – und der fällt in den Rahmen von bis zu 100.000 Euro. Die konkrete Höhe bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie nach der Gefahr einer Wiederholung.
Ein verwandter Fall ist die fehlende oder fehlerhafte Pflichtangabe: Werden die Barrierefreiheitsinformationen nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, liegt eine formale Nichtkonformität nach § 30 BFSG vor, die ebenfalls behördliche Maßnahmen auslösen kann.
Wer das durchsetzt
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie gehen typischerweise gestuft vor: Bei Mängeln fordern sie zunächst mit Frist zur Nachbesserung auf. Bleibt das ohne Erfolg, können sie die Bereitstellung einschränken oder untersagen und die Einstellung der Dienstleistung anordnen.
Wichtig: Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Behörde ein Einschreiten verlangen. Die Durchsetzung hängt also nicht allein davon ab, ob eine Behörde von sich aus aktiv wird.
Zusätzliches Risiko: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Unabhängig vom behördlichen Weg kommt ein zweites Risiko hinzu: Mitbewerber können einen Verstoß über das Wettbewerbsrecht (§ 3a UWG) abmahnen, wenn die BFSG-Pflichten als Marktverhaltensregeln verstanden werden. Das kann zu Unterlassungsansprüchen und Kosten führen, ganz ohne behördliches Verfahren.
Keine Abmahnwelle wie bei der DSGVO – aber kein Grund zur Sorglosigkeit
Eine Abmahnwelle nach dem Muster der DSGVO gilt als unwahrscheinlich, weil Beschwerden primär über die Marktüberwachung laufen. Das Risiko ist deshalb aber nicht klein zu reden. Hinzu kommt ein Aspekt, der sich nicht in Euro messen lässt: der Reputationsschaden. Er entsteht besonders dann, wenn ein Unternehmen Inklusion nach außen betont, seine eigene Website aber nicht zugänglich ist.
Der naheliegende Schluss ist nicht, auf eine Prüfung zu warten, sondern die Anforderungen umzusetzen. Die konkreten Punkte fasst die BFSG-Checkliste zusammen; ob du überhaupt betroffen bist, klärt Wer ist vom BFSG betroffen?
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld bei einer nicht barrierefreien Website?
Bis zu 100.000 Euro. Eine nicht barrierefreie Website fällt unter § 37 Absatz 1 Nummer 8 BFSG und damit in den oberen Bußgeldrahmen; die übrigen Verstöße liegen bei bis zu 10.000 Euro.
Wer kann ein Bußgeld verhängen?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können zudem Nachbesserung verlangen und die Dienstleistung im Ernstfall untersagen. Verbraucher und Verbände können ein Einschreiten anregen.
Drohen Abmahnungen von Mitbewerbern?
Das ist möglich: Über § 3a UWG können Wettbewerber Verstöße abmahnen. Eine flächendeckende Abmahnwelle wie bei der DSGVO wird aber nicht erwartet, da die Durchsetzung vor allem über die Behörden läuft.