Barrierefreiheitsinformationen nach BFSG erstellen (§ 14, Anlage 3)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt von Dienstleistungserbringern eine Pflichtangabe: die Barrierefreiheitsinformationen. Sie erklären, wie deine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Hier passiert einer der häufigsten Fehler: Viele kopieren eine „Barrierefreiheitserklärung” aus dem öffentlichen Sektor – das falsche Vorbild mit dem falschen Umfang. Dieser Artikel zeigt, was die Barrierefreiheitsinformationen sind, wer sie braucht, was genau hineingehört (Anlage 3), wo du sie veröffentlichst und welche Fehler du vermeiden solltest.
Was Barrierefreiheitsinformationen sind – und wer sie braucht
Die Pflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3: Wer eine vom BFSG erfasste Dienstleistung anbietet, muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Betroffen sind dieselben Anbieter wie beim BFSG insgesamt – etwa Online-Shops, Buchungs- und Terminbuchungsdienste oder andere Verbraucherdienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Firmenpräsentation ohne Verbraucherdienstleistung braucht keine, und Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Ob das auf dich zutrifft, klärt Wer ist vom BFSG betroffen?
Zwei Dinge gelten immer: Die Informationen müssen selbst barrierefrei sein, und du musst sie so lange vorhalten und aktualisieren, wie du die Dienstleistung anbietest (§ 14 Absatz 2).
Der wichtige Unterschied: Privatwirtschaft vs. öffentlicher Sektor
Das BFSG spricht bewusst von „Barrierefreiheitsinformationen”, nicht von einer „Barrierefreiheitserklärung”. Letztere stammt aus § 12b Behindertengleichstellungsgesetz und betrifft öffentliche Stellen (Stichwort BITV). Auf den Namen kommt es rechtlich zwar nicht an, solange der inhaltliche Bezug klar ist – auf den Inhalt aber sehr.
Denn die öffentlich-rechtliche Erklärung verlangt mehr und teils anderes. Insbesondere muss sie auflisten, welche Teile des Angebots nicht barrierefrei sind. Genau das ist im BFSG nicht vorgesehen: Als privater Anbieter bist du grundsätzlich verpflichtet, vollständige Barrierefreiheit herzustellen – du musst also nicht dokumentieren, was nicht barrierefrei ist. Nur wenn du dich auf eine Ausnahme nach § 16 oder § 17 BFSG berufst (etwa unverhältnismäßige Belastung), erklärst du, welche Teile betroffen sind und warum.
Daraus folgt der praktische Rat: Die fertigen Muster und Generatoren für den öffentlichen Sektor passen nur bedingt. Wer sie unverändert übernimmt, schreibt zu viel und am Gesetz vorbei.
Pflichtinhalte nach Anlage 3
Anlage 3 schreibt deutlich weniger vor als die Erklärung öffentlicher Stellen. Die Mindestangaben sind:
- eine Beschreibung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen,
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
- die Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung nötig sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Hinzu kommen die ohnehin erforderlichen Verbraucherinformationen nach Artikel 246 EGBGB. Um zu zeigen, wie du die Anforderungen erfüllst, darfst du auf die harmonisierten Normen verweisen, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind – in der Praxis EN 301 549. Welche Punkte deine Dienstleistung dafür technisch erfüllen muss, fasst die BFSG-Checkliste zusammen.
Wo und wie du sie veröffentlichst
Das Gesetz erlaubt die Angabe in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise”. In der Praxis empfiehlt sich Letzteres: eine eigene, klar verlinkte Seite – etwa über die Fußzeile, vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung. Der Vorteil: Du kannst die Barrierefreiheitsinformationen aktualisieren, ohne jedes Mal deine AGB zu ändern.
Wichtig bleibt, dass die Seite selbst barrierefrei ist: für Screenreader vollständig auslesbar, klar und einfach formuliert, mit ausreichendem Kontrast und gut lesbarer Schrift.
Muster, Generatoren und häufige Fehler
Die typischen Stolperfallen lassen sich leicht vermeiden:
- Falsches Vorbild: die öffentlich-rechtliche Barrierefreiheitserklärung oder einen BITV-Generator kopieren. Der Umfang stimmt dann nicht.
- Zu viel angeben: auflisten, was nicht barrierefrei ist, obwohl das im BFSG nur im Ausnahmefall gefordert ist.
- Versteckt oder unzugänglich: die Angaben schwer auffindbar machen oder die Seite selbst nicht barrierefrei gestalten.
- Behörde vergessen: die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde fehlt.
Ein Generator nimmt dir die Struktur ab – also die richtigen Anlage-3-Bausteine –, den dienstleistungsspezifischen Teil musst du aber selbst füllen, weil er individuell ist. Welcomas Statement-Generator ist dabei auf die BFSG-konformen Barrierefreiheitsinformationen ausgelegt, nicht auf die öffentlich-rechtliche Erklärung.
Warum sich die Sorgfalt lohnt: Werden die Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht barrierefrei bereitgestellt, liegt eine formale Nichtkonformität nach § 30 BFSG vor. Die Marktüberwachungsbehörde fordert dann zur Korrektur auf und kann bei Untätigkeit die Dienstleistung untersagen; zudem droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Den rechtlichen Gesamtrahmen gibt der BFSG-Leitfaden
Häufige Fragen
Brauche ich eine „Barrierefreiheitserklärung"?
Im privaten Sektor brauchst du Barrierefreiheitsinformationen nach § 14 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG – nicht die öffentlich-rechtliche Erklärung nach § 12b BGG. Wie du sie nennst, ist rechtlich zweitrangig; entscheidend ist, dass der Inhalt der Anlage 3 entspricht.
Muss ich angeben, was an meiner Seite nicht barrierefrei ist?
Nein. Anders als im öffentlichen Sektor verlangt das BFSG das nicht – du bist ohnehin zur vollständigen Barrierefreiheit verpflichtet. Nur wenn du dich auf eine Ausnahme nach § 16 oder § 17 berufst, musst du die betroffenen Teile und die Gründe nennen.
Wo veröffentliche ich die Barrierefreiheitsinformationen?
In den AGB oder auf einer eigenen, deutlich wahrnehmbaren und verlinkten Seite. Diese Seite muss selbst barrierefrei sein und so lange aktuell gehalten werden, wie du die Dienstleistung anbietest.
Pflichtangabe erstellen
Statement-Generator
Die richtigen Anlage-3-Bausteine als Vorlage – ausgelegt auf die BFSG-Barrierefreiheitsinformationen, nicht die öffentlich-rechtliche Erklärung. Den dienstleistungsspezifischen Teil füllst du selbst.
BFSG-Checkliste
Was deine Website technisch erfüllen muss, bevor du dokumentierst, wie sie es erfüllt.