BFSG: Wer ist betroffen? Pflichten, Ausnahmen und Kleinstunternehmen

Eine der häufigsten Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz lautet: Gilt das überhaupt für mich? Dieser Artikel klärt, welche Unternehmen das BFSG erfasst, welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind, warum reines B2B außen vor bleibt – und wie weit die viel diskutierte Kleinstunternehmen-Ausnahme wirklich reicht. Den rechtlichen Gesamtüberblick gibt der BFSG-Leitfaden

Wer grundsätzlich betroffen ist

Das BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler von erfassten Produkten sowie Erbringer von erfassten Dienstleistungen. Entscheidend ist, dass sich das Angebot an Verbraucher richtet. Wer also Produkte oder Dienstleistungen für Endkunden bereitstellt, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich.

Für Betreiber von Websites ist dabei die Kategorie der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr am wichtigsten – also der Online-Handel.

Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind

Das Gesetz nennt einen abgegrenzten Kreis. Bei den Produkten sind das unter anderem Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie E-Book-Lesegeräte.

Bei den Dienstleistungen sind unter anderem erfasst: der elektronische Geschäftsverkehr (Online-Shops), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten (Luft, Bus, Bahn, Schiff) sowie E-Books. Für die meisten Website-Betreiber ist der Online-Handel der relevante Anknüpfungspunkt.

B2C oder B2B?

Das BFSG schützt Verbraucher. Richtet sich dein Angebot ausschließlich an andere Unternehmen, fällt es nicht unter das Gesetz. Diese B2B-Ausrichtung muss aber klar erkennbar sein – etwa durch eindeutige Kennzeichnung und einen entsprechend gestalteten Bestellprozess. Eine Seite, die faktisch auch Verbraucher bedient, kann sich nicht auf eine bloß behauptete B2B-Eigenschaft berufen.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Hier liegt die wichtigste Ausnahme – und zugleich der häufigste Irrtum. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

Solche Kleinstunternehmen sind bei der Erbringung von Dienstleistungen von den Anforderungen ausgenommen – und das ohne dass sie eine unzumutbare Belastung nachweisen müssten. Wer also als kleiner Betrieb einen Online-Shop betreibt und die Schwellen unterschreitet, ist bei der Dienstleistung befreit.

Zwei Einschränkungen sind aber entscheidend: Die Ausnahme gilt nicht, wenn ein Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt – dann besteht die Pflicht unabhängig von der Größe. Und sie ist kein Freibrief, sich nicht mit Barrierefreiheit zu befassen: Sie betrifft nur die rechtliche Pflicht, nicht den Nutzen, den eine zugängliche Seite für Reichweite und Kundschaft hat.

Härtefall: unverhältnismäßige Belastung

Neben der Kleinstunternehmen-Regel gibt es einen weiteren, davon getrennten Weg: Würde die Umsetzung der Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, kann ein Unternehmen sich nach § 17 BFSG in Verbindung mit Anlage 4 darauf berufen.

Das ist aber kein Selbstläufer. Anders als bei der Kleinstunternehmen-Ausnahme muss die Belastung anhand vorgegebener Kriterien dokumentiert und nachgewiesen werden, und sie befreit nur insoweit, wie sie tatsächlich besteht. Dieser Weg steht damit auch größeren Akteuren offen, verlangt aber eine belastbare Begründung.

Bin ich betroffen?

Als grobe Orientierung: Wer Verbrauchern eine erfasste digitale Dienstleistung anbietet – allen voran einen Online-Shop – und die Kleinstunternehmen-Schwellen nicht unterschreitet, ist voraussichtlich verpflichtet. Wer Produkte herstellt, ist es unabhängig von der Größe. Reines, klar gekennzeichnetes B2B bleibt außen vor.

Wenn du betroffen bist, sind die nächsten Schritte die technische Umsetzung und die Pflichtangabe: Die konkreten Anforderungen fasst die BFSG-Checkliste zusammen, die nötige Pflichtangabe behandelt Barrierefreiheitsinformationen nach BFSG. Ab wann das alles gilt, klärt BFSG-Fristen

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für kleine Unternehmen?

In der Regel ja, sobald sie Verbrauchern eine erfasste Dienstleistung anbieten. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) bei Dienstleistungen – nicht jedoch, wenn sie erfasste Produkte herstellen.

Ist mein reiner B2B-Shop betroffen?

Nein, wenn er sich ausschließlich und erkennbar an Geschäftskunden richtet. Die B2B-Ausrichtung muss klar gekennzeichnet sein; eine Seite, die faktisch auch Verbraucher bedient, fällt unter das Gesetz.

Befreit mich die Kleinstunternehmen-Ausnahme komplett?

Bei Dienstleistungen ja, ohne gesonderten Nachweis. Stellst du aber erfasste Produkte her, gilt die Ausnahme nicht. Unabhängig davon bleibt Barrierefreiheit auch dann ein Vorteil für Reichweite und Nutzbarkeit.