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BFSG: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für deine Website bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Websites, Online-Shops und Apps barrierefrei sein. Was das Gesetz verlangt, wen es betrifft, was bei Verstößen droht – und der ehrliche Weg zur Konformität ohne Overlay-Tricks.

Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen keine Kür mehr, sondern Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet erstmals auch private Anbieter, ihre Websites, Online-Shops und Apps barrierefrei zu gestalten – und zwar so, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können.

Dieser Leitfaden erklärt in Klartext, was das BFSG ist, wen es betrifft, was deine Website konkret erfüllen muss und was bei Verstößen droht. Vor allem aber zeigt er den ehrlichen Weg zur Konformität – ohne die Abkürzungen, die zwar ein grünes Häkchen versprechen, das Gesetz aber nicht erfüllen.

Was ist das BFSG – und warum es dich betrifft

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, besser bekannt als European Accessibility Act (EAA). Damit zieht Deutschland eine europaweit einheitliche Linie: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen müssen für alle zugänglich sein, unabhängig von einer Behinderung.

Der entscheidende Unterschied zu früheren Regelungen: Bisher war digitale Barrierefreiheit vor allem eine Pflicht öffentlicher Stellen (geregelt über die BITV 2.0). Das BFSG nimmt nun erstmals private Wirtschaftsakteure in die Pflicht – also Online-Händler, Banken, Buchungsplattformen und viele weitere Anbieter, die sich an Verbraucher richten.

Eine Dienstleistung gilt dann als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. Für deine Website heißt das: Sie muss nicht „irgendwie auch” für Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen funktionieren, sondern gleichwertig.

Wer muss das BFSG umsetzen?

Betroffen sind Wirtschaftsakteure – Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer –, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das Stichwort ist „Verbraucher”: Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, fallen nicht unter das Gesetz, müssen dafür aber klar als B2B gekennzeichnet sein.

Für Websites besonders relevant sind die sogenannten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Online-Shops, Buchungs- und Terminbuchungstools, interaktive Formulare, Banking-Funktionen. Sobald deine Seite eine solche Funktion für Verbraucher bereitstellt, greift in der Regel das BFSG.

Es gibt eine wichtige Ausnahme – aber sie ist enger, als viele hoffen. Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sind bei der Erbringung von Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen, und zwar ohne dass sie eine unzumutbare Belastung nachweisen müssten. Zwei Fallstricke dabei: Wer betroffene Produkte herstellt, fällt nicht unter diese Ausnahme – hier gilt die Pflicht unabhängig von der Unternehmensgröße. Und der separate Härtefall „unverhältnismäßige Belastung” (§ 17 BFSG) ist ein eigener, nachweispflichtiger Weg, kein Automatismus.

Ob das BFSG konkret für dich gilt, hängt vom Einzelfall ab. Die Details und typische Grenzfälle klären wir in Wer ist vom BFSG betroffen?

Ab wann gilt es? Fristen und Übergangsregelungen

Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und seitdem vollständig anzuwenden. Für Websites, Online-Shops und Apps gibt es keine Übergangsfrist – sie müssen seit diesem Stichtag barrierefrei sein.

Die oft zitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 wird dabei regelmäßig missverstanden. Sie betrifft nicht Websites allgemein, sondern nur eng umrissene Fälle: Dienstleistungen, die unter Einsatz von Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt wurden, sowie vor diesem Datum geschlossene Verträge (§ 38 Abs. 1 BFSG). Für nicht barrierefreie Selbstbedienungsterminals gilt eine deutlich längere Frist, gebunden an deren wirtschaftliche Nutzungsdauer.

Im Klartext: Wer seine Website heute noch nicht barrierefrei umgesetzt hat, befindet sich bereits in der Pflicht. „Wir fangen mit dem Thema 2030 an” ist keine zulässige Strategie, sondern beruht auf einem Irrtum. Den vollständigen Zeitplan mit allen Sonderfällen findest du unter BFSG-Fristen im Überblick

Was deine Website konkret erfüllen muss

Das BFSG nennt keine technischen Einzelregeln, sondern verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist. Diese Verweiskette bestimmt, was „barrierefrei” technisch bedeutet.

Maßgeblich ist aktuell die Fassung EN 301 549 v3.2.1 – die einzige Version, die derzeit im EU-Amtsblatt harmonisiert ist. Sie referenziert WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA für Web-Inhalte. Das ist der rechtliche Boden, an dem du dich heute messen lassen musst. WCAG 2.2 ist bereits veröffentlicht und gilt als Best Practice; die kommende EN-301-549-Fassung v4.1.1 (Veröffentlichung 2026 erwartet) wird sie einbeziehen. Sinnvoll ist daher, schon jetzt auf 2.2 AA hinzuarbeiten – ohne aber zu behaupten, das BFSG verlange bereits heute 2.2. Welche Stufe was bedeutet, vertieft WCAG-Konformitätsstufen A, AA und AAA

In der Praxis folgen die Anforderungen den vier WCAG-Prinzipien (POUR):

  • Wahrnehmbar – Inhalte müssen über mehr als einen Sinneskanal zugänglich sein: ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder, Untertitel oder Transkripte für Medien.
  • Bedienbar – die Seite muss vollständig per Tastatur nutzbar sein, mit erkennbarem Fokus und ohne Mausabhängigkeit.
  • Verständlich – klare Sprache, nachvollziehbare Struktur, vorhersehbares Verhalten von Bedienelementen.
  • Robust – sauberer, semantischer Code, der mit assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig zusammenarbeitet.

Zwei Dinge sind hier entscheidend – und genau sie werden von vielen „Schnelllösungen” verschwiegen. Erstens geht EN 301 549 über die WCAG hinaus: Das vollständige Erfüllen aller WCAG-2.1-Kriterien sichert für sich genommen noch keine Konformitätsvermutung. Ein perfekter WCAG-Score ist also notwendig, aber nicht automatisch ausreichend. Zweitens lösen Accessibility-Overlays diese Anforderungen nicht. Ein Overlay legt eine Skript-Schicht über die Seite, ändert aber den darunterliegenden Quellcode nicht – die eigentlichen Barrieren bleiben bestehen. Warum diese Tools das Gesetz nicht erfüllen, erklären wir ausführlich in Accessibility-Overlays: warum sie keine echte Barrierefreiheit bieten. Den technischen Standard selbst behandelt unser WCAG-Leitfaden

Pflichtangabe: Barrierefreiheitsinformationen

Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG eine Pflichtangabe. Anbieter von Dienstleistungen müssen Barrierefreiheitsinformationen bereitstellen (§ 14 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG). Darin wird unter anderem dargelegt, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

Hier passiert ein häufiger Fehler: Die aus dem öffentlichen Sektor bekannte „Barrierefreiheitserklärung” nach § 7 BITV ist nicht dasselbe und im BFSG-Kontext in dieser Form auch nicht vorgesehen. Wer einfach eine BITV-Erklärung kopiert, erfüllt die Vorgabe nicht sauber. Welche Inhalte konkret hineingehören und wo du sie platzierst, zeigt Barrierefreiheitsinformationen nach BFSG erstellen

Was passiert bei Verstößen?

Ein Verstoß gegen das BFSG ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt: § 37 Abs. 2 BFSG sieht für bestimmte Verstöße eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro vor, für die übrigen bis zu 10.000 Euro.

Für Website-Betreiber ist die obere Stufe relevant: Eine Website oder App, die die Anforderungen nicht erfüllt, stellt einen Verstoß nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG dar und kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Höhe bemisst sich nach Art, Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr.

Durchgesetzt wird das über die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie fordern bei Mängeln zunächst zur Nachbesserung mit Frist auf und können bei Untätigkeit die Bereitstellung einschränken oder untersagen und die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Verbraucher sowie anerkannte Verbände können ein Einschreiten verlangen. Zusätzlich – und davon unabhängig – sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber über § 3a UWG möglich.

Eine Abmahnwelle wie seinerzeit bei der DSGVO gilt als unwahrscheinlich, weil Beschwerden primär über die Marktüberwachung laufen. Das Risiko ist deshalb aber nicht klein zu reden: Hinzu kommt der Reputationsschaden, der gerade dann entsteht, wenn ein Unternehmen Inklusion nach außen betont, seine eigene Website aber nicht zugänglich ist. Die rechtlichen Konsequenzen im Detail behandelt BFSG-Bußgelder und Konsequenzen

In drei Schritten BFSG-konform werden

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein Zustand, den man herstellt und hält. Der ehrliche Weg dorthin hat drei Schritte:

1. Ist-Zustand ehrlich prüfen. Bevor du etwas reparierst, musst du wissen, wo du stehst – und zwar über das hinaus, was ein einzelnes Prüf-Tool als grünes Häkchen meldet. Automatisierte Tests decken nur einen Teil der WCAG-Kriterien ab; den Rest findet nur eine Prüfung, die in den Quellcode schaut und manuelle Aspekte einbezieht. Wie eine belastbare Prüfung aussieht, zeigt Barrierefreiheit testen

2. Probleme an der Wurzel beheben. Gefundene Barrieren werden im Quellcode korrigiert – nicht mit einer Overlay-Schicht überdeckt. Das ist der mühsamere, aber einzig wirksame Weg: Ein Kontrastfehler, ein fehlender Alternativtext oder eine nicht per Tastatur erreichbare Schaltfläche wird tatsächlich gelöst, nicht kaschiert.

3. Pflichtangabe veröffentlichen und dranbleiben. Mit den Barrierefreiheitsinformationen dokumentierst du den Stand, und mit regelmäßigen erneuten Prüfungen hältst du ihn. Eine konkrete Abhakliste für alle Anforderungen findest du in der BFSG-Checkliste für Websites

Genau dieser Kreislauf – ehrlich prüfen, im Code beheben, erneut prüfen, Wert steigt nachweisbar – ist der Beleg, den ein Overlay nicht liefern kann. Er macht aus „sieht barrierefrei aus” ein „ist barrierefrei”. Welcoma ist darauf ausgelegt, dich durch diesen Kreislauf zu führen, statt dir ein Häkchen zu verkaufen, das vor einer Marktüberwachungsbehörde nicht standhält.

Wenn du die Umsetzung direkt angehen willst, führt dich unser umsetzungsorientierter Leitfaden Website BFSG-konform machen mit Tool-Unterstützung Schritt für Schritt durch genau diesen Weg.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG auch für kleine Websites?

In der Regel ja, sobald du Verbrauchern eine betroffene digitale Dienstleistung anbietest. Eine Ausnahme greift nur für Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) bei Dienstleistungen – nicht jedoch, wenn sie betroffene Produkte herstellen.

Reicht ein Accessibility-Overlay oder ein Plugin für die Konformität?

Nein. Ein Overlay verändert den Quellcode nicht und beseitigt die eigentlichen Barrieren nicht. Da EN 301 549 zudem über die WCAG hinausgeht, genügt selbst ein guter automatisierter Score allein nicht für die Konformitätsvermutung.

Welche WCAG-Version verlangt das BFSG?

Aktuell WCAG 2.1 Stufe AA, vermittelt über die harmonisierte Norm EN 301 549 v3.2.1. WCAG 2.2 AA ist als Best Practice empfehlenswert, ist aber noch nicht der rechtlich verbindliche Maßstab.

Was kostet ein Verstoß?

Für nicht barrierefreie Websites bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG), zuzüglich möglicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und behördlicher Maßnahmen bis zur Untersagung der Dienstleistung.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

Im privaten Sektor sind es „Barrierefreiheitsinformationen” nach § 14 / Anlage 3 BFSG – nicht die Barrierefreiheitserklärung nach § 7 BITV, die für öffentliche Stellen vorgesehen ist.

Dieser Ratgeber gibt einen verständlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Einordnung im Einzelfall ziehe fachkundige Beratung hinzu.

Scanner-Vormerkung

Wo steht deine Seite wirklich?

Trag dich für den ehrlichen WCAG-Scan ein. Sobald der Scanner live ist, prüfen wir deine Website und schicken dir, welche Barrieren sich zuerst zu beheben lohnen.

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