BFSG-Fristen und Übergangsregelungen im Überblick
Rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kursieren verschiedene Daten – und sie werden häufig verwechselt. Dieser Artikel ordnet ein, seit wann das BFSG gilt, warum es für Websites keine Schonfrist gibt und für wen die Frist bis 2030 tatsächlich greift. Den rechtlichen Gesamtrahmen gibt der BFSG-Leitfaden
Das Stichdatum: seit wann das BFSG gilt
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und seitdem anzuwenden. Das ist das maßgebliche Datum, an dem die Pflichten wirksam geworden sind – nicht ein künftiger Stichtag.
Websites und Online-Shops: keine Übergangsfrist
Für Webauftritte, Apps und Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist. Sie müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Wer hier noch nicht umgesetzt hat, befindet sich also bereits in der Pflicht – ein Aufschub besteht für diese Angebote nicht.
Ob dein Angebot überhaupt erfasst ist, klärt Wer ist vom BFSG betroffen?
Die Frist bis 27. Juni 2030 – und für wen sie wirklich gilt
Die oft zitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 wird regelmäßig missverstanden. Sie betrifft nicht Websites allgemein, sondern zwei eng umrissene Fälle nach § 38 Absatz 1 BFSG:
- Dienstleistungen, die mit Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt wurden – diese dürfen übergangsweise weiter eingesetzt werden.
- Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden – sie dürfen unverändert weiterlaufen, längstens aber bis zum 27. Juni 2030.
Beides ist also an einen Bestand vor dem Stichtag geknüpft. Für eine Website, die heute neu erstellt oder betrieben wird, ist diese Frist kein Aufschub.
Selbstbedienungsterminals: die längste Frist
Für Selbstbedienungsterminals – etwa Geld-, Fahrkarten- oder Check-in-Automaten –, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig in Gebrauch genommen wurden, gilt eine deutlich längere Übergangsregelung: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, höchstens jedoch 15 Jahre ab ihrer Ingebrauchnahme. Für die meisten Website-Betreiber ist dieser Fall nicht relevant.
Was das praktisch heißt
Die Kernaussage lässt sich kurz fassen: „Wir fangen mit dem Thema 2030 an” ist keine zulässige Strategie, sondern beruht auf einer Verwechslung. Für digitale Verbraucherangebote gilt das BFSG längst, und die 2030er-Frist ist eine eng begrenzte Ausnahme für Bestandsfälle.
Wenn du betroffen bist, sind die nächsten Schritte die Umsetzung und die Pflichtangabe. Die konkreten Anforderungen fasst die BFSG-Checkliste zusammen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025. Seitdem sind die Pflichten anzuwenden.
Habe ich für meine Website Zeit bis 2030?
Nein. Für Websites, Apps und Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist. Die Frist bis 27. Juni 2030 betrifft nur Bestandsfälle nach § 38 – vor dem Stichtag genutzte Produkte und vor dem Stichtag geschlossene Verträge.
Gilt eine Sonderfrist für Automaten?
Ja. Vor dem 28. Juni 2025 in Gebrauch genommene Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme.